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Kein Ersatz für Kosten des Verlassenschaftskurators

RechtsprechungErbrechtJudikaturN. N.NZ 2024/12NZ 2024, 35 - 37 Heft 1 v. 26.1.2024

Die Entschädigung des Verlassenschaftskurators kann nicht von der obsiegenden Partei des Erbrechtsverf als Teil der vorprozessualen Kosten geltend gemacht werden, sondern ist als Erbgangsschuld von der Verlassenschaft zu tragen.

42 R 95/23s

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