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Verjährungsfrist für den "Umstoß" einer letztwilligen Verfügung

RechtsprechungErbrechtJudikaturN. N.NZ 2023/126NZ 2023, 363 Heft 7 v. 28.7.2023

1. Wurde die Formgültigkeit eines Testaments weder bestritten noch von Amts wegen in Zweifel gezogen, sondern der Nachlass aufgrund eines - wenn auch formungültigen - Testaments rechtskräftig eingeantwortet, so liegt eine Erklärung des letzten Willens vor, die "umgestoßen" werden muss, weshalb die dreijährige Verjährungsfrist des (hier maßgeblichen) § 1487 idF vor dem ErbRÄG 2015 anzuwenden ist.

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