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Bereits die obligatorische Bindung durch den Kaufvertrag mit einem Liegenschaftsfremden widerspricht dem Zweck des § 5 Abs 2 WEG

RechtsprechungVertragsrechtJudikaturN. N.NZ 2023/58NZ 2023, 164 - 168 Heft 3 v. 30.3.2023

Der Gesetzeszweck von § 5 Abs 2 WEG erfordert, dass "Erwerb" nicht nur die sachenrechtliche Verfügung, sondern bereits den Rechtsvorgang erfasst, der dem liegenschaftsfremden Dritten einen Anspruch auf sachenrechtliche Übereignung des Mindestanteils gibt, mit dem das ausschließliche Nutzungsrecht an einem Kfz-Abstellplatz verbunden ist. Auch beim derivativen Erwerb verstößt der Abschluss eines Kaufvertrags vor Ablauf der Wartefrist damit gegen § 5 Abs 2 WEG, was gem § 879 Abs 1 ABGB dessen Nichtigkeit zur Folge hat.

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