1. Mit der öffentlichen Zugänglichmachung bestimmter Angaben über den wirtschaftlichen Eigentümer ist untrennbar das Risiko verbunden, dass diese Angaben damit einer potenziell unbegrenzten Zahl von Personen zugänglich sind. Damit können auch Personen, die sich aus nicht mit der Zielsetzung, die mit der Zugänglichmachung als Anti-Geldwäsche-RL verfolgt wird, zusammenhängenden Gründen ua über die materielle und finanzielle Situation eines wirtschaftlichen Eigentümers Kenntnis verschaffen wollen, ungehindert auf diese Angaben zugreifen.