Die generelle Haftungsnorm des § 29 PSG enthält keine gesonderte Verjährungsfrist für die Verjährung von Schadenersatzansprüchen gegen Mitglieder des Stiftungsvorstands. Sehr wohl besteht dagegen eine solche Sonderbestimmung für die Haftung des Stiftungsprüfers. Angesichts dieser differenzierten Regelung ist eine dem Gesetzgeber unterlaufene unbeabsichtigte Regelungslücke - die Voraussetzung für eine analoge Anwendung der in § 84 Abs 6 AktG, § 25 Abs 6 GmbHG vorgesehenen Frist ist - nicht zu erkennen.