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Rechtswahlfiktion gem Art 83 Abs 4 EuErbVO

RechtsprechungErbrechtJudikaturN. N.NZ 2023/9NZ 2023, 22 Heft 1 v. 2.2.2023

Der OGH ist nicht dazu berufen, für die Einheitlichkeit oder Rechtsfortbildung fremden Rechts Sorge zu tragen oder Leitlinien zum richtigen Verständnis dieses Rechts zu entwickeln. Die Rev ist bei Anwendung fremden Rechts daher nur dann zulässig, wenn dieses Recht unzutreffend ermittelt oder eine in seinem ursprünglichen Geltungsbereich in Rsp und Lehre gefestigte Ansicht hintangesetzt worden wäre oder wenn grobe Subsumtionsfehler vorlägen, die richtiggestellt werden müssten.

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