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Keine amtswegige Wahrnehmung der Unzulässigkeit des (außerstreitigen) Rechtswegs bei Bestätigung der Zurückweisung eines unzulässigen Rechtsmittels

RechtsprechungVerfahren außer StreitsachenJudikaturN. N.NZ 2022/146NZ 2022, 473 - 478 Heft 9 v. 29.9.2022

1. Der Beschluss auf Verbindung mehrerer (wohnrechtlicher) Außerstreitverfahren ist bloß verfahrensleitend und somit nicht selbstständig anfechtbar.

2. Die Unzulässigkeit des (außerstreitigen) Rechtswegs ist bei Vorliegen eines zulässigen Rechtsmittels auch im Außerstreitverfahren von Amts wegen wahrzunehmen.

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