Abweichend von seiner bisherigen Judikatur zur inneren Urkundeneinheit lässt der OGH in der E 2 Ob 29/22m (NZ 2022/118, in diesem Heft auf S 398) die Herstellung einer inneren Urkundeneinheit durch die Fortsetzung des Textes beim (typischen) Fall einer nicht handschriftlich verfassten fremdhändigen Verfügung nicht mehr genügen. Zur Begründung führt der 2. Fachsenat an, dass die Textfortsetzung nur eine vergleichsweise lose Verbindung herstellt und gerade bei nicht handschriftlich hergestellten Verfügungen unter dem Aspekt der Fälschungssicherheit besonders bedenklich erscheint. Der vorliegende Beitrag wirft einen genaueren Blick auf die Grundlagen und Auswirkungen der Entscheidung.