1. Das Verlassenschaftsgericht darf in einem Einantwortungsbeschluss oder einer Amtsbestätigung nicht über den Bestand von erst zu begründenden Rechten entscheiden.
2. Die Rechtskraft dieser gerichtlichen Entscheidung hindert allerdings das selbstständige Prüfungsrecht des Grundbuchsgerichts, wenn eine solche Amtsbestätigung ausgestellt wurde.