1. Mit der Entrichtung der selbstberechneten Immobilienertragsteuer durch Parteienvertreter gilt die Einkommensteuer für Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen (ImmoESt) als abgegolten. Diese Abgeltungswirkung setzt aber sowohl in Bezug auf die Körperschaftsteuer aus privaten Grundstücksgeschäften als auch in Bezug auf private Grundstücksveräußerungen durch Einkommensteuersubjekte die Entrichtung der gesetzlich richtigen ImmoESt voraus.