1. Nach der Rsp zu § 785 ABGB idF vor dem ErbRÄG 2015 konnte ein krasses Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung - und damit umso mehr das Fehlen einer Gegenleistung - Schenkungsabsicht indizieren. Ob auf dieser Grundlage eine pflichtteilsrelevante Schenkung anzunehmen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.