1. Ohne Zustimmung aller Parteien steht Dritten das Recht auf Akteneinsicht nur unter den Voraussetzungen des § 219 Abs 2 ZPO zu.
2. Ob die Voraussetzungen für eine Akteneinsicht Dritter erfüllt sind, ist jeweils nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen und stellt daher grundsätzlich keine erhebliche Rechtsfrage dar.