1. Da das Wahlrecht in sinngemäßer Anwendung des § 906 ABGB auszuüben ist und nach dieser Bestimmung die Abgabe einer einseitig empfangsbedürftigen Willenserklärung ausreicht, kann das Wahlrecht durch im Rahmen des Vorprozesses abgegebene Erklärungen ausgeübt werden.
2. Ob die Wahl des Erben dem Willen des Erblassers und den Vorgaben des § 656 ABGB aF entspricht, ist von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängig.