Dieser Aufsatz soll eine Replik auf Berger, iFamZ 2021, 173, darstellen. Die Ermächtigung eines zur Erbfolge Berufenen oder eines Gläubigers gemäß § 153 Abs 2 AußStrG zur Geltendmachung der Arbeitnehmerveranlagung für den ruhenden Nachlass ist nicht nur mit den Grundsätzen der BAO, sondern auch mit der Systematik der §§ 153 ff AußStrG selbst unvereinbar.
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