1. Wird nur ein Teil einer Forderung eingeklagt, so tritt Streitanhängigkeit und Rechtskraftwirkung auch nur bezüglich des eingeklagten Teils ein, in Ansehung des weiteren Restanspruchs kann das Urteil keine Rechtskraft erzeugen. Dies gilt auch dann, wenn die Klage nicht ausdrücklich als Teilklage bezeichnet wird.