Der Umstand, dass mit der Bucheinsicht ein gewisser Zeitaufwand verbunden ist, rechtfertigt nicht die ausnahmsweise Vertretung des Gesellschafters durch einen Dritten.
6 Ob 165/21i
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Der Umstand, dass mit der Bucheinsicht ein gewisser Zeitaufwand verbunden ist, rechtfertigt nicht die ausnahmsweise Vertretung des Gesellschafters durch einen Dritten.
6 Ob 165/21i
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