Das Verfahren zur Überprüfung der Angemessenheit der Barabfindung, die etwa bei der formwechselnden Umwandlung austrittswilligen Anteilseignern anzubieten ist, leidet in der Praxis unter der häufigen Teilnahme von Antragstellern, die zum Zweck der Abfindungsspekulation ihren im Verfahren erzeugten Lästigkeitswert in bare Münze umzusetzen versuchen. Auch vor diesem Hintergrund ist es sehr zu begrüßen, dass der OGH in 6 Ob 113/21t an seiner klaren Linie festhält, die darauf abzielt, das Nachprüfungsverfahren auf seinen eigentlichen Zweck - eine bloße Plausibilitätskontrolle ohne individuelle Leistungszusprüche - zurückzuführen.