Der VwGH schließt nicht aus, dass ein als Sachwalter (nunmehr: Erwachsenenvertreter) tätiger Rechtsanwalt als "Einrichtung mit sozialem Charakter" iSd Art 132 Abs 1 lit g RL 2006/112/EG anzusehen ist und daher unter eine - diesfalls mangels Äquivalent im UStG unmittelbar anwendbare - USt-Befreiung fallen könnte (unter ausdrücklicher Bezugnahme auf EuGH 15. 4. 2021, C-846/19 ). Es bedarf aber weiterer Feststellungen des BFG dahingehend, ob andere Steuerpflichtige wie gemeinnützige Vereine, die Sachwalterleistungen erbrachten, im Gegensatz zu einem Rechtsanwalt als "Einrichtungen mit sozialem Charakter" behandelt wurden.