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Mitwirkung als Richter in Vorprozess begründet keine Befangenheit als Rechtsmittel-Senatsmitglied in Folgeprozess zwischen denselben Parteien

RechtsprechungVariaJudikaturN. N.NZ 2022/58NZ 2022, 204 - 206 Heft 4 v. 11.4.2022

Dass Richter in Verfahren entscheiden, die einen inhaltlichen Zusammenhang aufweisen, entspricht dem Gerichtsalltag. Allein der Umstand, dass ein Richter des Berufungssenats einen mit dem Anlassfall in Zusammenhang stehenden Vorprozess geführt hat, kann daher bei einer objektiven Betrachtung seine Befangenheit nicht stützen.

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