Die kenntnisabhängige Frist nach § 1487a ABGB beginnt mit Kenntnis des Bestehens der für den Anspruch maßgebenden Tatsachen zu laufen. Sie ist mit jener in § 1489 ABGB völlig gleich gelagert. Deshalb gilt die Rsp zu § 1489 ABGB auch im Anwendungsbereich des § 1487a ABGB. Eine allfällige Rechtsunkenntnis kann somit den Beginn des Laufs der kenntnisabhängigen Frist des § 1487a ABGB nicht hinausschieben.
2 Ob 169/21y