1. Rechtsanwälte, die ihren Klienten in Ansehung des österreichischen Grundverkehrsrechts zum Abschluss von unerlaubten Umgehungsgeschäften raten oder an deren Zustandekommen teilnehmen, wirken am Umgehungsgeschäft mit und haben keinen Entgeltanspruch für die dabei erbrachten Leistungen.