Die Verletzung des rechtlichen Gehörs kann auch dann im Revisionsrekurs geltend gemacht werden, wenn sie vom Rekursgericht verneint wurde. Der Anfechtungsgrund wirkt aber nicht absolut.
2 Ob 134/22b
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Die Verletzung des rechtlichen Gehörs kann auch dann im Revisionsrekurs geltend gemacht werden, wenn sie vom Rekursgericht verneint wurde. Der Anfechtungsgrund wirkt aber nicht absolut.
2 Ob 134/22b
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