Als Schenkung gilt nach § 781 Abs 2 Z 6 ABGB auch jede andere Leistung, die nach ihrem wirtschaftlichen Gehalt einem unentgeltlichen Rechtsgeschäft unter Lebenden gleichkommt.
2 Ob 124/22g
Schlagwörter:
Als Schenkung gilt nach § 781 Abs 2 Z 6 ABGB auch jede andere Leistung, die nach ihrem wirtschaftlichen Gehalt einem unentgeltlichen Rechtsgeschäft unter Lebenden gleichkommt.
2 Ob 124/22g
Schlagwörter: