1. Sind die Liegenschaften mit der gleichen Dienstbarkeit belastet, ist trotzdem bei Ab- und Zuschreibung einer Teilfläche zwischen diesen Liegenschaften die Dienstbarkeit mitzuübertragen.
2. § 25 Abs 2 LiegTeilG ist nur eine Bestimmung für das Eintragungsverfahren, schafft aber kein materielles Recht.