Die Rekursfrist beginnt nicht zu laufen, wenn die Zustellung der Entscheidung nicht an den Zustellbevollmächtigten (hier: Steuerberater) erfolgt, sondern direkt an die Parteien.
6 Ob 103/21x
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Die Rekursfrist beginnt nicht zu laufen, wenn die Zustellung der Entscheidung nicht an den Zustellbevollmächtigten (hier: Steuerberater) erfolgt, sondern direkt an die Parteien.
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