1. Sind Anbot und Annahme über die Abtretung eines Geschäftsanteils in zwei getrennten Urkunden enthalten, bedürfen beide der Notariatsaktform.
2. Ergeben sich die Voraussetzungen für das Aufgriffsrecht in einer jeden Zweifel ausschließenden Deutlichkeit bereits unmittelbar aus dem Gesellschaftsvertrag, entfällt die Notwendigkeit eines eigenen Anbots mittels Notariatsakts.