1. Die italienische Regelung über eine Altersgrenze von 50 Jahren für die Zulassung zum Auswahlverfahren für den Zugang zum Notarsberuf widerspricht dem Unionsrecht, da sie kein zulässiges Ziel zu verfolgen scheint. Ein zulässiges Ziel zur Festlegung einer solchen Altersgrenze wären die Gewährleistung, dass der Beruf zur Erhaltung der Tragfähigkeit des Sozialversicherungssystems (der Notare) während eines erheblichen Zeitraums vor dem Eintritt in den Ruhestand kontinuierlich ausgeübt wird.