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Das Aneignungsrecht - Ein Abriss der erbrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge des Bundes gem § 750 ABGB

BeitragAufsatzOliver KulhanekNZ 2021/76NZ 2021, 266 - 275 Heft 6 v. 24.6.2021

Wenn im Verlassenschaftsverfahren keine Erben vorhanden sind, ist die Finanzprokuratur in Vertretung der Republik Österreich berechtigt, den erblosen Nachlass in Anspruch zu nehmen. Die Rechtsgrundlage dafür liefern insbesondere § 750 ABGB und § 184 Abs 1 AußStrG. Die Finanzprokuratur ist darüber hinaus berechtigt, eine zu einer Erbantrittserklärung in Widerstreit stehende Erklärung gem § 160 AußStrG abzugeben.

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