Wenn im Verlassenschaftsverfahren keine Erben vorhanden sind, ist die Finanzprokuratur in Vertretung der Republik Österreich berechtigt, den erblosen Nachlass in Anspruch zu nehmen. Die Rechtsgrundlage dafür liefern insbesondere § 750 ABGB und § 184 Abs 1 AußStrG. Die Finanzprokuratur ist darüber hinaus berechtigt, eine zu einer Erbantrittserklärung in Widerstreit stehende Erklärung gem § 160 AußStrG abzugeben.