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Zur Akteneinsicht im Erwachsenenschutzverfahren durch Bevollmächtigte

RechtsprechungVerfahren außer StreitsachenJudikaturN. N.NZ 2021/73NZ 2021, 262 - 264 Heft 5 v. 12.5.2021

1. § 141 AußStrG ist betreffend die Akteneinsicht in Ehe-, Kindschafts- und Erwachsenenschutzverfahren gegenüber § 22 AußStrG iVm § 219 ZPO die speziellere Norm. Sie ist daher in dem Verfahrensstadium, in dem die Notwendigkeit der Bestellung eines Erwachsenenvertreters erst geprüft wird, anzuwenden.

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