1. Die wirkliche Übergabe iSd § 943 ABGB und § 1 Abs 1 lit d NotAktsG dient dem Übereilungsschutz und liegt dann vor, wenn der Geschenkgeber einen vom Schenkungsvertrag verschiedenen und als Übergabe erkennbaren Akt setzt, der nach außen in Erscheinung tritt und geeignet ist, seinem Willen Ausdruck zu verleihen, das Schenkungsobjekt aus seiner Gewahrsame in die des Beschenkten zu übertragen. Die Schlüsselübergabe an die Beschenkte und der Umstand, dass die wohnungsgebrauchsberechtigte Geschenkgeberin alleine dem Vertragsverfasser den Auftrag erteilt hat, rechtfertigen die Annahme einer wirklichen Übergabe.