1. Ist bei einer Kapitalversicherung der Versicherungsfall der Tod des Versicherungsnehmers, so erwirbt der Begünstigte seinen Anspruch auf Zahlung der Versicherungssumme unmittelbar aus dem Versicherungsvertrag.
1. Ist bei einer Kapitalversicherung der Versicherungsfall der Tod des Versicherungsnehmers, so erwirbt der Begünstigte seinen Anspruch auf Zahlung der Versicherungssumme unmittelbar aus dem Versicherungsvertrag.