1. Ein Rekursrecht steht im Außerstreitverfahren nur demjenigen zu, dessen rechtlich geschützte Interes sen durch den Beschluss beeinträchtigt werden. Die Frage der Inventarisierung berührt die Interessen der Verlassenschaft nicht, weil sie insofern bloß Objekt des Verlassenschaftsverfahrens und nicht Partei ist.