Dem Pflichtteilsberechtigten kommt gegen den Einantwortungsbeschluss die Rechtsmittelbefugnis zu. Geht es um die Frage, ob er dem Verfahren ordnungsgemäß beigezogen wurde, kann die Rechtsmittellegitimation nicht mit der Begründung verneint werden, er habe sich am erstinstanzlichen Verfahren nicht beteiligt.
2 Ob 66/21a