Ein gewöhnlicher Aufenthalt iSd EuErbVO liegt nicht vor, wenn sich die Erblasserin in einem Staat zum Zweck einer medizinischen Behandlung nur vorübergehend (wenn auch für längere Zeit) aufhält und gleichzeitig die Beziehung zum bisherigen Lebensmittelpunkt durch soziale Integration, durch dort vorhandenes Vermögen und den Wunsch, dort zu leben, beibehält.
2 Ob 48/21d