1. Der Zeugenzusatz muss nicht eigenhändig verfasst sein. Ein den Unterschriften vorangehender Text, der auf die "mitunterfertigenden Zeugen" hinweist, reicht dafür aus.
2. Ist die äußere Form solcherart erfüllt, aber ungeklärt, ob die Zeugen nach dem Tod unterschrieben haben, so dass das Testament unwirksam wäre, trifft die Beweislast dafür jene Partei, die diesen Formmangel behauptet.