1. Aus § 7a Abs 4 RAO ergibt sich, dass sowohl die Kanzlei und auch eine allfällige Niederlassung eines Rechtsanwalts als Abgabestellen für eingeschriebene Briefe und Rückscheinsendungen regelmäßig zur Verfügung stehen müssen. Eine Verletzung dieses Gebots kann lediglich zu einer disziplinären Verantwortung führen.