1. Gem § 786 Satz 2 ABGB aF nehmen die Pflichtteilsberechtigten bis zur "wirklichen Zuteilung" an der wirtschaftlichen Entwicklung des Nachlasses teil. Die Höhe des Pflichtteils bestimmt sich nach dem Wert des Nachlasses zu diesem Zeitpunkt. Im Pflichtteilsprozess ist dies der Schluss der Verhandlung erster Instanz.