Eine teilweise geschwärzte Ausfertigung eines Vergleichs ist keine Eintragungsgrundlage im Sinne des § 87 Abs 1 GBG.
5 Ob 151/19w
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Eine teilweise geschwärzte Ausfertigung eines Vergleichs ist keine Eintragungsgrundlage im Sinne des § 87 Abs 1 GBG.
5 Ob 151/19w
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