1. Die in § 5a Abs 2 Z 7 KSchG festgelegte Ausnahme von den Informationspflichten nach Abs 1 gilt nur für Verträge über die Begründung, den Erwerb oder die Übertragung von Eigentum oder anderen Rechten an unbeweglichen Sachen, nicht aber für den Vertrag zwischen einem Konsumenten und einem Rechtsanwalt zwecks Errichtung eines Vertrags über eine Liegenschaftstransaktion. Die Informationspflicht des § 5a Abs 1 Z 3 KSchG gilt daher auch für den klagenden Rechtsanwalt.