Eine gemeinsame Vertretung des Schiedsrichters und eines Parteienvertreters, die nach der Konstituierung des Schiedsgerichts in einer Sache übernommen wird, die in keinerlei Zusammenhang mit dem Schiedsverfahren steht, lässt berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit des Schiedsrichters aufkommen.
18 ONc 1/19w