Gem § 168 Abs 3 AußStrG trägt die Kosten der Errichtung eines Inventars die Verlassenschaft. Die Bestimmung differenziert ihrem Wortlaut nach nicht danach, aus welchem Grund und in wessen Interesse die Inventarisierung erfolgt. Im Rahmen dieser Abhandlung soll die Frage erörtert werden, ob die in § 168 Abs 3 AußStrG normierte Kostenzuweisung an die Verlassenschaft endgültig ist oder ob darin - wie in jüngerer Zeit vertreten - lediglich eine Bevorschussungspflicht der Verlassenschaft zum Ausdruck kommt.