1. Die gerichtl Ermächtigung des § 153 Abs 2 AußStrG sowie die Überlassung an Zahlungs statt bilden einen Titel für den Eigentumserwerb.
2. Gläubiger haben das Recht, eine Ermächtigung iSd § 153 Abs 2 AußStrG zu beantragen, und sind dahingehend auch rekurslegitimiert.