Eine jüngst ergangene Entscheidung des OGH (FN ) zieht deutliche Grenzen der Titelergänzungsklage (§ 10 EO). Im konkreten Fall waren Widersprüche zwischen Plänen und Skizzen, auf die im Titel als (integrierende) Bestandteile verwiesen wurde, gegeben. Nachdem die Titelergänzungsklage auch zur Vollstreckbarmachung eines "nicht vollstreckbaren" Notariatsakts herangezogen werden kann, (FN ) hat die Entscheidung auch für die notarielle Praxis erhebliche Bedeutung.