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Bekämpfung einer unterbliebenen Verfahrensunterbrechung

RechtsprechungVerfahren außer StreitsachenJudikaturN. N.NZ 2020/131NZ 2020, 435 - 436 Heft 11 v. 26.11.2020

Das Unterbleiben einer Unterbrechung des Verfahrens nach § 25 Abs 2 Z 2 AußStrG kann im Hinblick auf § 26 Abs 4 AußStrG (e contrario) nur insoweit mit dem Rekurs gegen die Hauptsache geltend gemacht werden, als dies zu einer die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung beeinflussenden Mangelhaftigkeit des Verfahrens führt.

2 Ob 204/19t

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