Das Unterbleiben einer Unterbrechung des Verfahrens nach § 25 Abs 2 Z 2 AußStrG kann im Hinblick auf § 26 Abs 4 AußStrG (e contrario) nur insoweit mit dem Rekurs gegen die Hauptsache geltend gemacht werden, als dies zu einer die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung beeinflussenden Mangelhaftigkeit des Verfahrens führt.
2 Ob 204/19t