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Verhandlungsgehilfe

RechtsprechungVertragsrechtJudikaturN. N.NZ 2019/103NZ 2019, 307 - 308 Heft 8 v. 28.8.2019

Eine Person, deren sich ein Teil im Rahmen von Vertragsverhandlungen als Gehilfe bedient, ist nicht Dritter iSd § 875 ABGB. Als Gehilfe kommt in Betracht, wer auf der Seite des Erklärungsgegners steht und maßgeblich am Zustandekommen des Geschäfts mitgewirkt hat, sofern seine Erklärung zu seinem Aufgabenbereich gehört.

4 Ob 41/19m

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