Die fehlerhafte Belehrung über das Rücktrittsrecht des Versicherungsnehmers einer Lebensversicherung ist bereits der Keim des späteren Rechtsstreits über die Wirksamkeit des Rücktritts. Für die Frage der Kostendeckung dieses Rechtsstreits durch eine nach Abschluss der Lebensversicherung abgeschlossene Rechtsschutzversicherung ist die fehlerhafte Belehrung der allein maßgebliche Verstoß. Die Bestreitung der Wirksamkeit des nach Ansicht des Lebensversicherers verfristeten Rücktritts und die darauf gestützte Ablehnung der Rückabwicklung begründen hingegen keine (selbständigen) Verstöße.