1. Für die Geltendmachung von Rückforderungsansprüchen wegen Leistungen der Gesellschaft, die gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr verstoßen, bedarf es keines vorausgehenden Gesellschafterbeschlusses nach § 35 Abs 1 Z 6 GmbHG.
1. Für die Geltendmachung von Rückforderungsansprüchen wegen Leistungen der Gesellschaft, die gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr verstoßen, bedarf es keines vorausgehenden Gesellschafterbeschlusses nach § 35 Abs 1 Z 6 GmbHG.