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Zur Kompetenz von Testamentsvollstrecker und Pflegschaftsgericht

RechtsprechungErbrechtJudikaturN. N.NZ 2019/61NZ 2019, 185 - 186 Heft 5 v. 24.5.2019

1. Die Übernahme der Aufgaben des Testamentsvollstreckers durch das für den schutzberechtigten Erben zuständige Pflegschaftsgericht kommt nicht in Betracht.

2. Die vom Pflegschaftsgericht angeordnete Sperre von Guthaben nach § 133 Abs 4 AußStrG ist kein wichtiger Grund für die Abberufung des Testamentsvollstreckers.

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