vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Unterbrechung des Außerstreitverfahrens

RechtsprechungVerfahren außer StreitsachenJudikaturN. N.NZ 2019/9NZ 2019, 33 - 34 Heft 1 v. 18.1.2019

1. Die in § 25 Abs 2 Z 1 AußStrG genannten Voraussetzungen für eine Unterbrechung des Verfahrens müssen kumulativ vorliegen. Als Kriterien für die Unterbrechung sind Tunlichkeit, Zweckmäßigkeit und Dringlichkeit heranzuziehen. Ob das Gericht das Verfahren außer Streitsachen unterbricht oder nicht, ist fakultativ; das bedeutet aber nicht freies Ermessen, sondern Berücksichtigung der Vorgaben des § 25 Abs 2 Z 1 AußStrG.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!