1. Gemäß § 252 Abs 1 EO darf das auf einer Liegenschaft befindliche Zubehör derselben nur mit dieser Liegenschaft selbst in Exekution gezogen werden. Die Zubehöreigenschaft ist von Amts wegen zu berücksichtigen; auf sie kann nicht verzichtet werden.
2. Wird die Hauptsache durch ein Unternehmen gebraucht, für das sie bestimmt ist, so ist die dem Be trieb gewidmete Liegenschaft als Hauptsache und das Unternehmenszubehör mittelbar als Zubehör der Liegenschaft anzusehen.